Erfüllungsoptionen für das EWärmeG 2015

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg

Das EWärmeG BW ist ein landesrechtliches Instrument zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung in Bestandsgebäuden. Seit der Novelle von 2015 verlangt das Gesetz beim Austausch oder erstmaligen Einbau einer zentralen Heizungsanlage, dass mindestens 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder durch anerkannte Ersatzmaßnahmen gedeckt werden müssen.

 

Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet und größer als 50 m² Nutzfläche sind. Ausgenommen sind nur selten beheizte oder nur zu einem kleinen Teil genutzte Gebäude.

 

Welche Optionen zur Erfüllung gibt es?
Zur Umsetzung werden zahlreiche Technologien und Maßnahmen anerkannt, zum Beispiel:

  • Solarthermie

  • Wärmepumpen (mit Jahresarbeitszahl ≥ 2,5)

  • Holzpelletheizungen

  • Bei Sanierungsfahrplan, Wärmeschutz, Photovoltaik oder KWK als Ersatzmaßnahme