Erfüllungsoptionen für das EWärmeG 2015

Ab dem ersten Juli 2015 müssen bei einem Heizungsanlagenaustausch in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden 15% der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.


Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen:

Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.


Die untenstehende Balkendiagramme zeigen auf einen Blick den möglichen Erfüllungsgrad zu der jeweiligen Erfüllungsoption.